Der europäische
Rettungsschirm (ESM)
Besorgte Bürgerinnen und Bürger - darunter auch zahlreiche prominente Experten - kritisierten einige Vertragsbestimmungen des „Europäischen Stabilitätsmechanismus“, besser bekannt als Europäischer Rettungsschirm, als äußerst bedenklich. Trotzdem hat die Mehrheit unsere Volksvertreter diesem Vertrag ohne größere Einwände zugestimmt. Eigentlich ein Skandal!
Aber glauben Sie nicht einfach nur was andere sagen oder schreiben, bilden Sie sich Ihre eigene Meinung an Hand der folgenden letztgültigen und nunmehr beschlossenen Vertagsbestimmungen des ESM. Den Original-Vertragstext finden Sie auf der Webseite des „Europäischen Rates“.
Hier einige der bedenklichsten Vertragsstellen mit kurzer Erläuterung zum leichteren Verständnis:
- Artikel 8 Absatz 1 legt die Höhe des Rettungsschirmes als Stammkapital fest:
„Das genehmigte Stammkapital beträgt 700 Milliarden Euro [...]“ - Artikel 9 Absatz 3 verpflichtet die Mitglieder wie Österreich und Deutschland unwiderruflich und uneingeschränkt zur Zahlung:
„[...] Die ESM-Mitglieder verpflichten sich unwiderruflich und uneingeschränkt [...] innerhalb von 7 Tagen ab Erhalt der Aufforderung einzuzahlen.“ - Artikel 10 Absatz 1 erlaubt Erhöhungen des Stammkapitals ohne parlamentarische Beschlussfassung, wodurch die Begrenzung auf 700 Milliarden Euro (Artikel 8 Absatz 1) aufgehoben wird und das direkte Mitspracherecht der zahlenden Staaten umgangen wird:
„Der Gouverneursrat überprüft [...] Er kann beschließen, das genehmigte Stammkapital zu verändern und Artikel 8 und Anhang II entsprechend zu ändern.“ - Artikel 32 Absatz 2 bis 4 räumen dem Rettungsschirm volle Immunität ein, sodass Gerichte und Klagen von EU-BürgerInnen jede Möglichkeit einer Einwirkung genommen wird. Der Rettungsschirm selbst kann hingegen jede/n Klagen:
Absatz 3: „[...] Der ESM, sein Eigentum, seine Mittelausstattung und seine Vermögenswerte genießen unabhängig davon, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, Immunität von gerichtlichen Verfahren jeder Art [...]“
Absatz 4: „[...] Der ESM, die Mittelausstattung und die Vermögenswerte des ESM genießen unabhängig davon, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, Immunität von Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen Form des Zugriffs durch vollziehende, gerichtliche, administrative oder gesetzgeberische Maßnahmen.“ - Artikel 35 Absatz 1 gewährt auch allen Bediensteten volle Immuniät, egal was und wie entschieden oder nicht entschieden wird:
„Im Interesse des ESM genießen [...] die [...] Bediensteten des ESM Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen und Unverletzlichkeit hinsichtlich ihrer amtlichen Schriftstücke und Unterlagen.“
Im Klartext bedeutet das, dass sich der ESM soviel Geld wie er will von seinen Mitgliedsstaaten (und damit letztlich von allen BürgerInnen) holen kann, weil Artikel 10 Absatz 1 dazu eine Generalvollmacht erteilt. Sehen Sie das auch so?
Ein Youtube-Video (das vor der inzwischen erfolgten Beschlussfassung ins Netzt gestellt wurde, bringt die Konsequenzen für alle BürgerInnen kurz und knapp auf den Punkt.
Das Youtube-Video können Sie hier ansehen:
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